Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116 b SGB V
Vereinbarung unterzeichnet
Am 22.07.2009 ist eine Vereinbarung über die Abrechnung und Vergütung der ambulanten Behandlung im Krankenhaus gemäß § 116 b SGB V unterzeichnet worden. Somit steht der Abrechnung von Leistungen der inzwischen zwei genehmigten Anträge der Universität Magdeburg für die ambulante Behandlung der Mukoviszidose und für die ambulante Kinderonkologie nichts mehr entgegen. Für Krankenhäuser, die künftig die Einrichtung von hochspezialisierten Ambulanzen beantragen und genehmigt bekommen, gelten dann diese Abrechnungsregelungen.