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Ambulante Öffnung der Kliniken blockiert: Gespräche zwischen Krankenkassen und Landeskrankenhausgesellschaft gescheitert

Halle, 7. Februar 2008
Angesichts der dramatischen fachärztlichen Versorgungsengpässe im Land begrüßt die KGSAN das angekündigte Vorhaben der Landesregierung, gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung, der Ärztekammer, den Krankenkassen, der Krankenhausgesellschaft und anderen Verbänden konkrete Versorgungsziele für einzelne Facharztbereiche in Sachsen-Anhalt zu definieren.
 
Bereits seit Jahren setzt sich die KGSAN dafür ein, Engpässe in der vertragsärztlichen Versorgung durch die Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Versorgung auszugleichen. Die strikte Trennung der Versorgungsbereiche begünstigt uneffektive Strukturen der Doppelvorhaltung und verhindert, dass Krankenhäuser, bei denen alle medizinischen Voraussetzungen gegeben sind, ambulante Versorgungsaufgaben aus dem niedergelassenen Bereich übernehmen und damit Versorgungsengpässe, wie sie in jüngster Zeit aufgetreten sind, aufzulösen. Die Forderung der Krankenhäuser nach Aufhebung der strikten Trennung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung wird schon seit Jahren von der Deutschen Krankenhausgesellschaft an die Politik herangetragen.
 
Mit der Einfügung des § 116 b durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) in die Sozialgesetzgebung hat die Politik im vergangenen Jahr dieser Forderung zum Teil entsprochen. Danach erhalten Krankenhäuser in einem speziellen Antragsverfahren die Berechtigung, hochspezialisierte ambulante Leistungen zu erbringen. Krankenhäuser rechnen dann die ärztlichen Leistungen nach der geltenden Gebührenordnung des vertragsärztlichen Bereichs ab.
 
Dennoch sind die Gespräche, die zur Umsetzung des Paragraphen 116 b SGB V in Sachsen-Anhalt zwischen Krankenkassen und Landeskrankenhausgesellschaft geführt wurden, gescheitert. Die Landesverbände der Krankenkassen lehnen die Kostenübernahme für Verordnungen von Arzneimitteln im Rahmen der ambulanten Leistungserbringung durch das Krankenhaus ab. Sie berufen sich hierbei auf eine Regelungslücke im Gesetzestext. Mit dieser restriktiven Haltung wird die Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Versorgung blockiert und öffentliche Plädoyers des Vorsitzenden der AOK Sachsen-Anhalt für die Übernahme ambulanter Versorgungsaufgaben durch Krankenhäuser ad absurdum geführt.
 
Wie sollen Krankenhäuser Aufgaben des vertragsärztlichen Bereichs übernehmen, wenn sie keine Rezepte ausstellen dürfen? Gerade die hochspezialisierte Krebsbehandlung erfordert einen sehr hohen Arzneimittelbedarf. Woher erhält der Patient seine Medikamente, wenn der behandelnde Arzt diese nicht verschreiben darf?
Die KGSAN hat das Sozialministerium des Landes Sachsen-Anhalt auf die Schwierigkeiten in der Umsetzung der neuen gesetzgeberischen Möglichkeit hingewiesen und eine entsprechende Anfrage an das Bundesministerium für Gesundheit gestellt.
 
Gesetzlicher Hintergrund:
Hintergrund der Einführung des § 116 b SGB V war es seinerzeit, auch für gesetzlich versicherte Patienten einen ambulanten Zugang zu der in den Kliniken vorhandenen Expertise für hochspezialisierte Leistungen, seltene Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen zu schaffen. Nachdem in der Vergangenheit von Krankenkassenseite jedoch keine Umsetzung des § 116 b SGB V erfolgte, können seit Inkrafttreten des GKV-WSG nunmehr die Länder Krankenhäuser für die ambulante Versorgung von Patienten bestimmen.
 
 
 
Bei Rückfragen:         Dr. Gösta Heelemann, Telefon: 0345 – 21466 11
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