Krankenhausgesellschaft begrüßt gutachterliche Aussage zur Länderzuständigkeit der Krankenhausplanung
Rechtgutachten zur Länderzuständigkeit der Krankenhausplanung
Halle, 21.04.2023 - Die Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt (KGSAN) begrüßt die rechtsgutachterliche Feststellung, dass die Krankenhausplanung eindeutig in der Hoheit der Bundesländer liegt. Dazu erklärt KGSAN-Geschäftsführer Dr. Gösta Heelemann: „Im Gutachten von Prof. Ferdinand Wollenschläger von der Universität Augsburg wird das verfassungsrechtliche Primat der Krankenhausplanung durch die Länder konsentiert. Dieses Primat darf auch nicht durch Bundeskompetenzen in Vergütungsfragen umgangen werden. Das Gutachten bestätigt damit unsere Position, dass bei einer umfassenden Krankenhausreform die Landeshoheit über die Krankenhausplanung gewahrt werden muss. Mit den Reformvorschlägen der Regierungskommission können die regional unterschiedlichen Versorgungsanforderungen zentral von Berlin aus nicht ausreichend berücksichtigt werden. Deshalb ist die Klarstellung durch das Gutachten überaus bedeutsam. Bereits jetzt werden bei bundesweiten Strukturanforderungen wie z. B. Mindestmengenvorgaben die besonderen Herausforderungen und Bedarfe im ländlichen Raum zu wenig berücksichtigt. Sie bedrohen eine flächendeckende Versorgungssicherheit, die v. a. im Norden Sachsen-Anhalts schon jetzt ungenügend ist - wie das jüngst in Magdeburg vorgestellte Landesgutachten zur Krankenhausplanung festgestellt hat. Die KGSAN erwartet nun, dass auch bei den Festlegungen von Strukturvorgaben über den gemeinsamen Bundesausschuss künftig eine stärkere Länderbeteiligung erfolgt.“
Das umfassende Rechtsgutachten von Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Europarecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht an der Universität Augsburg wurde gemeinsam von den Ländern Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein in Auftrag gegeben, die Vorschläge der Regierungskommission für eine Reform der Krankenhausvergütung der Bundesregierung auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen.